Satzung der
Buschdorf-Stiftung


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Präambel

Die Mitgliederversammlung der Buschdorf-Stiftung e.V. hat am 7.11.2016 in Übereinstimmung mit ihrem Vereinszweck beschlossen, die bisherige Buschdorf-Stiftung e.V. in einen Förderverein umzuwandeln, der die Bezeichnung „Förderverein der Buschdorf-Stiftung e.V.“ trägt. Gleichzeitig soll die bisherige „Bürgerstiftung Buschdorf“ in „Buschdorf-Stiftung“ umbenannt werden.

Zweck der Stiftung ist es, unverschuldet in Not geratenen Buschdorfer Bürgern zu helfen und soziale Vorhaben in Bonn-Buschdorf zu fördern. Alle natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen, Unternehmen, die diesen Zweck fördern wollen, sind eingeladen, durch Zustiftungen, Einbringung von Stiftungsfonds, Vermächtnissen und Spenden dieses Werk zu unterstützen.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen „Buschdorf-Stiftung“.

  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in
    53117 Bonn Buschdorf.

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Alten- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe sowie die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO.

  3. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

- die finanzielle und materielle Unterstützung von unverschuldet in Not geratenen bedürftigen Menschen im Sinne des § 53 AO;

- Unterstützung bedürftiger Menschen z.B. bei aufwendigen, von anderer Seite nicht oder nicht genügend unterstützten, medizinisch notwendigen Heilverfahren;

- die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder die Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Zwecke im Sinne des Absatzes 2 im Bereich Buschdorfs fördern.

4. Die Leistungen der Stiftung sollen in erster Linie Buschdorfer Bürgern zugute kommen. Buschdorfer Bürger ist, wer im Zeitpunkt der Leistung seinen Wohnsitz in Buschdorf hat. Über Ausnahmen entscheidet der Stiftungsvorstand.

5. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Zur Erreichung der Stiftungszwecke wird um Zustiftungen und Spenden geworben.

§ 3 Stiftungsvermögen, Zustiftungen und Spenden.

1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

3. Dem Stiftungsvermögen wachsen solche Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

4. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  2. Die Stiftung kann ihre aktiven Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet und ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden, soweit die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

1. Den durch die Stiftung Begünstigten steht ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

2. Die Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 6 Organ der Stiftung

Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.

§ 7 Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Personen, davon nicht mehr als zwei Mitgliedern aus dem Vereinsvorstand des Vereins „Förderverein der Buschdorf-Stiftung e.V.“ und wird von der Mitgliederversammlung des Fördervereins gewählt.

  2. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und deren/dessen Stellvertreter(in).

  3. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Stiftungsvorstandes kann der Vorstand bis zur Neuwahl eine Person bestellen.

  5. Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes kann aus wichtigem Grund, z.B. bei Unfähigkeit oder grober Pflichtverletzung, vom Stiftungsvorstand abberufen werden.

  6. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

§ 8 Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes

  1. Dem Stiftungsvorstand obliegt die Geschäftsführung sowie die Vertretung der Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine(n) Vorsitzende(n), bei Verhinderung durch den/die Stellvertreter(in) und ein weiteres Mitglied.

  2. Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

a. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und Aufstellung des Jahresabschlusses,

b. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und Zuwendungen,

c. die Fertigung eines Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung.

Der Jahresbericht einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung ist der Mitgliederversammlung des Vereins „Förderverein der Buschdorf-Stiftung e.V.“ vorzulegen.

  1. Für die Einladungen und Durchführung der Sitzungen gelten folgende Bestimmungen:

a. Der Stiftungsvorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

b. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes lädt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Er bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung.

c. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

d. Eine außerordentliche Versammlung des Stiftungsvorstandes ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich verlangen.

4. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Der Stiftungsvorstand kann Berater hinzuziehen.

§ 9 Satzungsänderung

1. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

  1. Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsvorstand für nicht mehr sinnvoll gehalten wird, so kann er mit einer Mehrheit von 4 Stimmen einen neuen Stiftungszweck beschließen. Dieser muss jedoch ebenfalls auf Bonn-Buschdorfer Verhältnisse beschränkt bleiben und muss mit dem Vorstand des Vereins „Förderverein der Buschdorf-Stiftung e.V.“ abgestimmt werden.

§ 10 Auflösung/Zusammenschluss

1. Wenn die Umstände es nicht mehr erlauben, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, kann der Stiftungsvorstand mit einer Mehrheit von vier Mitgliedern den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss muss durch eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung des Vereins „Förderverein der Buschdorf-Stiftung e.V.“ abgegebenen Stimmen bestätigt werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugend- Alten- und Behindertenarbeit in Bonn-Buschdorf.

3. Bei Beschluss über eine Änderung der Satzung, durch die der Zweck der Stiftung nicht wesentlich verändert wird, ist die Stiftungsaufsichtsbehörde hierüber zu unterrichten. Beschlüsse über wesentliche Änderungen, den Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtshehörde.

§ 11 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§12 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium von NRW. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.

Anerkennung: 22. Juni 2006 2. Fassung: 8. Dezember 2016.


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